1. NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
Der Arbeitskreis führt den Namen:
LAK Medien – Landesarbeitskreis Medienzentren Baden-Württemberg. Er hat seinen Sitz am jeweiligen Dienstort des Vorsitzenden, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. ZIELE UND AUFGABEN
2.1 Ziele des LAK sind,
2.2 Um diese Ziele zu verwirklichen, pflegt der LAK Medien ständige Kontakte zu allen Institutionen, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben wichtig sind, insbesondere
Er beteiligt sich im Rahmen seiner Möglichkeiten an Vorhaben, die sich mit dem Einsatz audiovisueller Medien im Bildungswesen befassen.
3. MITGLIEDER
Mitglieder des LAK Medien können die Leiterinnen und Leiter sowie stellvertretende Leiterinnen und Leiter von Medienzentren in Baden-Württemberg und die pädagogischen Referentinnen und Referenten des Landesmedienzentrums werden, sofern sie den Anforderungen nach §12,2 Medienzentrengesetz entsprechen. Auf Antrag können auch pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Medienzentren Mitglied werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch die Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn das Mitglied die Interessen oder das Ansehen des LAK Medien Baden-Württemberg geschädigt hat.
4. ORGANE
Organe des LAK Medien sind
4.1 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Landesvorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und drei Beisitzern. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister sowie die Beisitzer werden durch die Landeshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Geschäftsführung des LAK Medien verantwortlich. Hierzu gehören insbesondere alle anfallenden Verwaltungsaufgaben sowie die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen und die Umsetzung der Beschlüsse. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung der Mitgliederversammlung einzuholen.
Die Geschäftsführung erfolgt am Dienstort des Vorsitzenden.
Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein Stellvertreter, und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten gemeinsam den LAK Medien gerichtlich und außergerichtlich. Geschäfte mit einem Wert über 1000,- € bedürfen der vorherigen Zustimmung des gesamten Vorstandes.
Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden mit einer Frist von 7 Tagen formlos unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend bzw. beteiligt sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Von den Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die bei der folgenden Vorstandssitzung genehmigt werden muss.
4.2 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den unter 3. genannten Mitgliedern und entscheidet in allen Angelegenheiten des LAK Medien, soweit sie nicht dem Vorstand übertragen sind. Sie ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, satzungsändernde Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden gefasst. In der Regel einmal jährlich, jedoch mindestens alle 2 Jahre trifft die Mitgliederversammlung als Landeshauptversammlung (LHV) zusammen.
Ihr obliegt dann insbesondere
Der Vorstand lädt mit einer Frist von einem Monat unter Angabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung und Landeshauptversammlung ein.
Eine Mitgliederversammlung oder eine außerordentliche Landeshauptversammlung muss ebenfalls unverzüglich einberufen werden, wenn dies von mindestens 25 % der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
5. INKRAFTTRETEN
Diese Satzung wurde auf der Landeshauptversammlung am 11. September 2001 in Villingen-Schwenningen beschlossen. Mit dem Inkrafttreten am 11. 09. 2001 verliert die bisherige Satzung ihre Gültigkeit.
Villingen-Schwenningen, 11. September 2001
Esslingen-Zell, 12. September 2012 (ergänzt)
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